Am 1. Januar 2021 treten diverse neue Verkehrsregeln in Kraft. Unter anderem muss neu auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

In der neu ab dem 1. Januar 2021 gültigen Signalisationsverordnung wurde der §19 Abs. 1 lit d mit den schweren Arbeitsmotorwagen ergänzt. Gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, 741.41) §13 Abs. 2 lit d gehören Feuerwehrfahrzeuge zu den Arbeitsmotorwagen. Somit dürfen keine Fahrten (ausser bei Einsatzfahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn) auf solchen Strassen erfolgen. Übungs-fahrten, aber auch Einsätze ohne Blaulicht und Wechselklanghorn, sind nach diesem Recht nicht zugelassen.

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Quellen: Aargauische Gebäudeversicherung, ASTRA